Aufsichtspflicht in der Kita Teil 2
Faktoren zum Umfang der Aufsicht
Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht eines Erziehers hängen von verschiedenen Faktoren ab, die auch untereinander kombinierbar sind. Kommt es zu einem Zwischenfall in der Kita, der nicht mehr in die Rubrik „kann passieren“ fällt, prüfen die zuständigen Personen die Verletzung der Aufsichtspflicht von Seiten der Kita. Berücksichtigt wird dabei die Person des Kindes, insbesondere die geistige, seelische und körperliche Reife. Zusätzlich spielen Faktoren, wie die Gefährlichkeit der Beschäftigung, die örtlichen Verhältnisse, die Gruppengröße und die Zumutbarkeit der ständigen Bewachung eine Rolle.
Haftung
Die Kehrseite der Aufsichtspflicht ist die Haftung und tritt dann ein, wenn ein Erzieher einer Kita nach den oben genannten Faktoren zur Aufsichtspflicht fahrlässig oder in nicht genügendem Umfang gehandelt hat. Meist führt die Haftung dazu, dass die Person oder die Einrichtung, in der die Person arbeitet, Schadensersatz für Körperverletzung und Sachbeschädigung leisten muss.